Rechtliches.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vorvertragliches

1.1 Mit Erteilung eines Auftrages an Umut Dirik, firmierend als Dirik Audio Tonstudio in Nürnberg, erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen/Abweichungen bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt insbesondere auch im Hinblick auf diese Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auf­traggebers werden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, explizit nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Vor Vertragsschluss erhält der Interessent ein Angebot. Insoweit dieses Angebot keinen Festpreis für die Gesamtleistung enthält (etwa, weil der Interessent seine Mitwirkungsleistung noch nicht konkretisieren konnte oder weil der abschließende Gestaltungs-/Produktionsumfang sich erst im Laufe der Auftragsbearbeitung ergibt, etc.), versteht es sich als Angebot im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorbehaltlich der üb­lichen Preissteigerungen oder -senkungen.

1.3 Wir halten uns an unsere Angebote für die Dauer von 14 Tagen ge­bunden.

1.4 Eine Beauftragung kann auch ohne vorheriges Angebot erfolgen, inso­weit der Auftraggeber dieses wünscht oder der Natur des Auftrags nach eine vorherige Angebotserstellung unmöglich ist (z.B. bei nicht festste­hendem Auftrags-/Arbeitsumfang).

2. Vertragsschluss

2.1 Durch die Annahme eines unserer Angebote kommt ein Vertrag zu­stande. Der Auftraggeber erklärt die Annahme des Angebotes durch Er­teilen einer schriftlichen Auftragsbestätigung, durch schlüssiges Handeln oder durch Entgegennahme bzw. Freigabe einer gewünschten Präsentation / Produktion / Demo-Produktion.

2.2 Tritt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags vom Vertrag zu­rück, so sind die bis dahin angefallenen Arbeiten – mindestens jedoch 50% der Angebotspreissumme – sofort zu vergüten.

2.3 Von diesen AGB abweichende oder diese AGB konkretisierende Ver­einbarungen werden im Wege eines Durchführungsvertrages festgehal­ten.

3. Auftragsdurchführung

3.1 Wir führen unsere Aufträge so durch, wie sie unter Gestaltungs- und Produktionstechnischen Aspekten unter Berücksichtigung besonderer Kundenwünsche am sinnvollsten abzuarbeiten sind.

3.2 Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art oder Umfang nicht absehbar waren, jedoch zur Auftragsdurchführung not­wendig sind (z.B. Kosten für Anmietung eines Fremdstudios in einer anderen Stadt, Reisekosten, Aufnahmeüberwachung, Ände­rungswünsche nach Korrekturschritt, nach Freigabe der Produktion durch den Kunden, Änderung im Text, in der Musik, etc.), sind Sonderleistungen.

3.3 Zur Auftragsdurchführung nötige Fremdleistungen dürfen wir Na­mens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers gegenüber Dritten veranlassen, wenn dieses zuvor vereinbart wurde. Insoweit ein Mitspracherecht des Auftraggebers nicht ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Auswahl des Dritten unter fachlichen Gesichtspunkten mit dem Ziel der vermuteten bestmöglichen Auftragsdurchführung für den Auftraggeber.

3.4 Unsere Gesamtleistung setzt sich regelmäßig zusammen aus: a) der kreativen Leistung, b) der technischen Arbeitsleistung und c) der Gewährung der Nutzungsrechte für einen vereinbarten Zeitraum, für ein vereinbartes Medium und für eine vereinbarte Region. Gewährleistung der Nutzungsrechte zeitlich und räumlich uneingeschränkt sowie der Einsatz in allen medialen Vereinbarungswegen benötigen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sie gehören explizit nicht zu den Standard-Leistungen.

3.5 Nach Abschluss der kreativen Leistung (Layout-Phase) beginnt der Korrekturschritt bzgl. des Layouts mit maximal zwei Korrekturzyklen – weitere nötige Korrekturzyklen werden separat berechnet. Der Korrekturschritt findet seinen Abschluss durch die Freizeichnung des Auf­traggebers. Änderungswünsche nach Freizeichnung des Layouts können gemäß 5.3 dieser AGB in Rechnung gestellt werden. Ein Layout stellt einen Entwurf dar. Exakte Musik-, Lautstärke- oder Betonugs- / Sprach-Treue im Hinblick auf das Endprodukt kann daher nicht garantiert werden. Nach Freizeichnung des Layouts sind wir berechtigt die technische Arbeitsleistung zu vollbringen.

3.6 Nach Abschluss der technischen Arbeitsleistung (Aufbereitung der Tondateien für die Produktion, Spot-Arrangement, etc.) beginnt der Korrektur-Schritt bzgl. der technischen Arbeitsleistung. Diese findet ihren Abschluss durch die Freizeichnung (Endabnahme) des Auftraggebers. Änderungswün­sche nach Freizeichnung der technischen Arbeitsleistung können gemäß 5.3 dieser AGB in Rechnung gestellt werden.

3.7 Im Rahmen der Korrekturschritte ist der Auftraggeber verpflichtet innerhalb von 5 Werktagen das Arbeitsergebnis der vorangegangenen Phase eingehend auf Auftragsgemäßheit und Fehlerfreiheit zu überprü­fen. Ist das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Arbeitsergebnis auftragsge­mäß und fehlerfrei erstellt worden, muss der Auftraggeber die Freigabe erteilen. Wird innerhalb von 5 Werktagen die Freigabe nicht verweigert, so gilt diese automatisch als erteilt.

3.8 Wir versenden unsere Arbeiten und uns überlassene Materialien – insbesondere Entwürfe, Datenträger, etc. – auf Wunsch an den Auftrag­geber. In diesem Fall findet der Gefahrübergang bei Übergabe an das Transportunternehmen statt.

4. Mitwirkungspflichten

Dem Auftraggeber obliegt eine inhaltliche Mitwirkungspflicht bzgl. der von ihm erteilten Aufträge. Die von dem Auftraggeber zu vermittelnden Inhalte sind spätestens 7 Tage nach unserer Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber mit der Zurverfügungstellung von Inhalten nach er­neuter Aufforderung mehr als 7 weitere Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, den Gesamtrechnungsbetrag in Rechnung zu stellen.

5. Vergütung

5.1 Unsere Preise – auch Festpreise – verstehen sich lediglich als Angebotspreise. Aufgrund der Unwägbarkeiten im Kreations- und Produktions­prozess müssen wir uns Angebotspreisabweichungen vorbehalten. Bei Angebotspreisabweichungen gegenüber unseren Angebotspreisen sind wir verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

5.2 Wurde uns ein Auftrag – auch bzgl. einer Präsentation – ohne vorhe­riges Angebot erteilt, so sind wir berechtigt, die Leistung maximal nach der branchenüblichen Vergütung zu berechnen.

5.3 Vom Auftraggeber im Zuge der Auftragsbearbeitung veranlasste Än­derungen oder Ergänzungen oder Sonderleistungen, die über die im An­gebot festgehaltenen Leistungen hinausgehen, dürfen wir maximal nach der branchenüblichen Vergütung berechnen.

5.4 Storniert der Auftraggeber während der Auftragsbearbeitung einzelne Auftragsbestandteile, so sind wir berechtigt, trotzdem den Gesamtpreis in Rechnung zu stellen.

5.5 Unsere Vergütung ist regelmäßig zu 100% des Angebotspreises nach Abschluss des Auftrags fällig.

5.6 Unsere Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen rein netto fällig.

5.7 Tritt Zahlungsverzug ein, so sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB, mindestens jedoch in Höhe von 8% p.a. zu zahlen.

5.8 Zahlungseingang für Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.

5.9 Tritt Zahlungsverzug im Rahmen einer einzelvertraglich vereinbarten Ratenzahlung ein, so wird der Gesamtrechnungsbetrag sofort fällig.

5.10 Bei Neukunden ist der erste Auftrag per Vorkasse zu bezahlen.

6. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt

6.1 Die uns erteilten Aufträge sind – soweit sie nicht ausschließlich Beratungsleistungen betreffen (dann Dienstverträge)- Werkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an unseren Leistungen gemäß Ur­heberrechts-Gesetz gerichtet sind. Es gelten insoweit die Bestimmungen der §§2, 31 UrHG i.V.m. §631 BGB. Darüber hinaus finden die Bestimmun­gen UrHG unbeschadet der gemäß §2 UrHG erforderlichen Schöpfungs­höhe Anwendung.

6.2 Mit der vollständigen Bezahlung unserer Leistungen erwirbt der Auf­traggeber das Recht, sämtliche Endergebnisse wie vereinbart zu nutzen und zu verwerten. Insoweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, handelt es sich dabei um das ausschließliche Nut­zungsrecht gemäß §31 III UrHG. Die weitere Nutzung durch den Urheber selbst bleibt hiervon unberührt.

6.3 Insoweit es sich bei unseren Leistungen/Werken lediglich um solche, die im Rahmen einer Präsentation angefallen sind handelt, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte hieran ausschließlich bei uns.

6.4 Anregungen oder Mitarbeitsanteile des Auftraggebers bleiben ohne Einfluss auf die Vergütungshöhe. Insbesondere begründen Sie kein Miturheberrecht.

6.5 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Teile der von uns erstellten Arbeiten in geeigneter Weise durch uns gekennzeichnet werden, um auf die Urheberschaft hinzuweisen. In jedem Fall erklärt sich der Auf­traggeber einverstanden damit, dass wir in unserer Eigenwerbung auf unsere Arbeit für den Auftraggeber hinweisen. Auch können die von uns für den Auftraggeber erstellten Arbeiten zu Werbe- und Promotion-Zwecken auf unserer eigenen Homepage, auf Datenbanken für Produktionen und Demo-CDs / DVDs und anderen Datenträgern einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt werden, sofern keine explizite Verschwiegenheitsklausel für den Inhalt der angefertigten Produktion/Auftragsarbeiten vorliegt.

6.6 Unsere Leistungen (z.B. Daten und andere Arbeitsergebnisse) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Forderungen – auch aus anderen Aufträgen desselben Auftraggebers – unser uneingeschränktes Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung werden auch keinerlei Rechte gemäß UrHG auf den Auftraggeber übertragen. Sollten im Einzelfall bereits vor vollständiger Bezah­lung dem Auftraggeber Daten ausgehändigt worden sein, so geschieht dieses lediglich leihweise zu Test/Demonstrationszwecken.

6.7 Sollten von uns erstellte Daten bereits vor kompletter Bezahlung zu Test-/Demonstrationszwecken dem Auftraggeber überlassen worden sein, so hat uns der Auftraggeber zu jeder Zeit nach Aufforderung durch uns die Daten unverzüglich wieder herauszugeben. Für den Fall, dass sich Daten bereits auf einem Server des Auftraggebers befinden, so sind diese nach Aufforderung durch uns unverzüglich zu löschen. Bei an ausstrahlende Medien / Sender versendeten Audio-Dateien ist die Löschung durch den Auftraggeber zu veranlassen. Medien oder Ma­terialien, die unter Zuhilfenahme der von uns erstellten Daten bereits vor vollständiger Bezahlung unserer Leistung produziert wurden (z.B. Tonspuren für Industriefilme auf Homepages, YouTube, Werbespots etc.), dürfen durch den Auftraggeber nicht verwendet werden. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistung hat uns der Auf­traggeber nach Aufforderung durch uns die unter Zuhilfenahme unserer Da­ten erstellten Medien/Materialien als Sicherheitsleistung zu übergeben. Kommt der Auftraggeber einer dieser Aufforderungen nicht nach, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Auftragswertes zu entrichten. Unser Zahlungsanspruch aus dem Auftrag selbst bleibt hiervon unberührt.

7. Haftung

7.1 Wir haften nicht für den Verlust von durch den Auftraggeber zur Ver­fügung gestellten Originaldaten oder Gegenständen.

7.2 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die uns von ihm, oder durch von ihm beauftragten Dritten zur Auftragsbearbeitung überlassen worden und fehlerbehaftet – wie z.B. durch Computerviren verseucht – sind.

7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller uns überlas­senen Daten, Vorlagen, Texte, und insbesondere Musiktitel etc. berechtigt ist. Schon der Wunsch des Auftraggebers („Bitte unterlegen Sie meinen Funk- oder TV-Spot mit dem Titel X des Künstlers Y“) beinhaltet die Versicherung, dass der Auftraggeber alle zur Durchführung seines Auftrages erforderlichen Rechte erworben hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht berechtigt zur Nutzung von Musik-Titeln, Audio-Logos oder jeder anderen Art von Tonaufnahmen sein, so stellt der Auftraggeber uns von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7.4 Dirik Audio haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Der Produzent haftet nicht für Verletzungen von Leistungsschutzrechten Dritter, insbesondere nicht von Musikverlagen, Künstlern, Rechte-Inhabern jeglicher Rechte von Musik / Melodie / Audio-Logo / Komposition / Text, für Rechte der GEMA und anderen Musikverwertungsgesellschaften. Die Meldung und Vergütung evtl. GEMA-pflichtiger Titel an die GEMA und das Einholen von Sendeerlaubnissen (sog. „Sync-Recht“) beim Rechte-Inhaber der Titel (Verlag, Label, etc.) obliegt einzig und alleine dem Auftraggeber. Dirik Audio ist ausdrücklich von dieser Pflicht freigestellt und nicht haftbar. Gemäß § 7.3 wird mit jedem Wunsch seitens des Auftraggebers zur Verwendung eines Musiktitels eine Versicherung durch den Auftraggeber abgegeben, dass der Auftraggeber alle zur Durchführung seines Auftrages erforderlichen Rechte erworben hat oder sie bis Fertigstellung des Auftrages erworben haben wird.

7.5 Im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilte Aufträge, bei denen wir insoweit lediglich als Vermittler auftreten, be­gründen keine Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche des Auftrag­gebers gegen uns.

7.6 Änderungen oder Korrekturen an unseren Leistungen, die durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt wur­den, führen zum sofortigen Haftungsausschluss unsererseits.

8. Künstlerische Gestaltungstätigkeit

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion – nach bereits ab­geschlossenem Korrekturschritt bzgl. des Layouts – Änderungen, so sind die Mehrkosten zu tragen. Für in diesem Sinne begonnene, jedoch nicht zu Ende geführte Arbeiten bleibt der Vergütungsanspruch erhalten.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB wird die Wirksamkeit anderer Bestimmungen oder die Wirksamkeit dieser AGB als Ganzes nicht berührt. In diesem Falle wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Zweck der unwirksa­men Bestimmung am nächsten kommt.

9.2 Auf Verträge mit ausländischen Auftraggebern ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

9.3 Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist Erfüllungsort und Ge­richtsstand ausschließlich Nürnberg.

Nürnberg, den 01.11.2014